Aus einer 14-tägigen Mitgliedschaft für 1,00 Euro auf dem Portal supremeflirt.com der D.I.E. GmbH wurde durch eine automatische Verlängerung eine Premium-Mitgliedschaft für 49,50 Euro wöchentlich. Mit der Zeit waren so Mitgliedsbeiträge von weit über 1.000,00 Euro aufgelaufen. Auf diese Beiträge hat die D.I.E. GmbH nunmehr verzichtet.
Wer sich auf Datingportalen der D.I.E. GmbH anmeldet, rechnet häufig zunächst nicht mit hohen Folgekosten. Gerade sogenannte Schnupperangebote (z. B. 14 Tage Mitgliedschaft für 1,00 Euro; auch als „Willkommensgeschenk“ beworben) wirken auf den ersten Blick überschaubar. Die Praxis zeigt, dass solche Angebote erhebliche Zahlungsforderungen nach sich ziehen können.
In einem von mir bearbeiteten Fall ging es um Forderungen im Zusammenhang mit dem Portal SupremeFlirt.com. Ausgangspunkt war eine 14-Tage-Mitgliedschaft zum Preis von 1,- Euro, die nach der Darstellung im Bestellprozess als günstiges Einstiegsangebot erschien. Später wurden jedoch Forderungen in Höhe von 49,50 Euro wöchentlich aus einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft geltend gemacht, die aus einer automatischen Verlängerung der Probemitgliedschaft resultieren sollten. Dabei eröffnete die Gestaltung des Angebots mehrere rechtliche Ansatzpunkte für Vorgehen gegen die Forderungen. Maßgeblich ist dabei immer, wie das Schnupperangebot beworben wurde, ob über die automatische Vertragsverlängerung hinreichend transparent informiert wurde und ob die gesetzlichen Informationen zum Widerruf ordnungsgemäß erteilt wurden. Auch Äußerungen, die geeignet sein können, die angesprochenen Verbraucher in die Irre zu führen, finden Berücksichtigung.
Im Fall der dem Mandanten angebotenen 14-Tage-Schnuppermitgliedschaft für supremeflirt.com musste nach der hier vertretenen Auffassung nicht zwingend damit gerechnet werden, dass diese sich automatisch in eine deutlich teurere Premium-Mitgliedschaft verlängern soll. Hinzu kamen weitere Argumente, wie etwa Hinweise zur angeblichen Löschung von Kontakten nach 24 Stunden sowie die Frage, ob der Mandant ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden war.
Im Ergebnis hat die D.I.E. GmbH auf sämtliche Forderungen betreffend supremeflirt.com gegen meinen Mandanten verzichtet, wobei die D.I.E. GmbH betont, dies sei „auf Kulanzbasis und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ erfolgt.
Dieser Fall zeigt, dass Verbraucher Zahlungsaufforderungen für Online-Dating-Portale der D.I.E. GmbH nicht vorschnell bezahlen sollten. Meiner Erfahrung nach ähneln sich die Portale vom Aufbau und der Gestaltung her im Kern häufig (Stand: 05.05.2026). Gerade bei Schnupperangeboten, automatischen Verlängerungen und nicht leicht erkennbaren Vertragsbedingungen lohnt sich eine rechtliche Prüfung deshalb auch bei anderen Portalen der D.I.E. GmbH.
Auch wenn Forderungen der D.I.E. GmbH bereits seit längerer Zeit im Raum stehen, sollte dies Betroffene nicht davon abhalten, deren Berechtigung prüfen zu lassen. Nach meiner Erfahrung versuchen manche Verbraucher über Monate oder sogar Jahre, solche Zahlungsaufforderungen auszusitzen. Teilweise wachsen die geltend gemachten Beträge dadurch erheblich an. In meiner anwaltlichen Praxis habe ich Fälle bearbeitet, in denen mehrere tausend Euro an offenen Mitgliedsbeiträgen (teilweise aus mehreren Verträgen mit der D.I.E. GmbH) im Raum standen. Gerade dann ist es wichtig, nicht vorschnell aufzugeben. Weder die Höhe der Forderungen noch der Umstand, dass der zugrundeliegende Vertrag bereits vor Jahren geschlossen wurde, bedeuten automatisch, dass man nichts mehr gegen die Forderung unternehmen kann.
Betroffene sollten insbesondere aufmerksam werden, wenn
- ein Angebot zunächst als besonders günstige Test- oder Schnuppermitgliedschaft erscheint
- später deutlich höhere Beträge verlangt werden
- eine automatische Verlängerung behauptet wird
- die Kündigungsmöglichkeit nicht leicht auffindbar ist
- oder mit Mahnungen oder durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens Druck aufgebaut wird
Der Beitrag beruht auf dem Stand vom 05.05.2026 und gibt die rechtliche Einschätzung des Verfassers wieder. Grundlage sind der konkret bearbeitete Einzelfall sowie weitere in der Vergangenheit bearbeitete Sachverhalte betreffend die Portale der D.I.E. GmbH.