OLG Köln – Zum Vorliegen eines Angebotspakets bestehend aus Festnetztarif und Routermiete

(Pflicht zur Angabe der Routermiete in der Vertragszusammenfassung)

OLG Köln, Urteil vom 10.01.2025, 31 O 179/23 – Nicht rechtskräftig (Stand: 20.02.2025)

In einem von mir als Vertreter des Klägers geführten Verfahren bejaht das OLG Köln das Vorliegen eines Angebotspaketes in einem Fall, in dem die Deutsche Telekom im Internet einen Festnetztarif beworben und gleichzeitig die Miete eines Routers (unter anderem) so angeboten hatte, dass während des Bestellprozesses fortwährend eine Routergutschrift angezeigt wurde. Im konkreten Fall sah das Gericht die Telekom deshalb als verpflichtet an, die Kosten für die Routermiete auch in der Vertragszusammenfassung aufzuführen.


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Leitsätze des Verfassers

Dem Vorliegen eines Angebotspakets im Sinne von § 66 Abs. 1 TKG steht es nicht entgegen, dass Router und Tarif unterschiedliche Leistungsgegenstände (Miete einerseits, Tarif andererseits) darstellen, die zudem auch Unterschiede in Mindestvertragslaufzeit, Kündigungsfrist und Entgelt aufweisen und sowohl einzeln als auch zusammen erworben werden können.

Eine enge Verbindung zwischen Router- und Tarifbestellung kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass bereits in der Tarifübersicht eine „Routergutschrift“ beworben wird, obwohl der Kunde auf dieser Übersichtsseite noch überhaupt keine Auswahl für den Router getroffen hat.

Die Anwendung des § 66 Abs. 1 TKG steht in diesem Fall im Kundeninteresse, weil dadurch die Anwendung der Kundenschutzvorschriften des TKG auch auf die von dem Kunden im Zusammenhang mit einem Telekommunikationstarif erworbenen Endgeräte oder andere Leistungen erstreckt wird, die andernfalls nicht hierunter fallen würden.

§ 54 TKG stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar.


Tipps für Unternehmer

Unternehmer sollten ihre dem Telekommunikationsgesetz (TKG) unterfallenden Angebote im Internet stets auch daraufhin überprüfen, ob diese als Angebotspaket (Paketvertrag) im Sinne des § 66 Abs. 1 TKG angesehen werden können. In diesem Fall sind sie verpflichtet, die Kosten für die Bestandteile des Paketes auch in der Vertragszusammenfassung anzugeben.

Für das Vorliegen eines solchen Angebotspaketes kann es sprechen, wenn die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben
Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden.

Selbst wenn das Inhalte des Paketes unterschiedliche Leistungsgegenstände umfassen (wie z. b. Erwerb eines Tarifs und Miete eines Routers) und diese Leistungsinhalte auch unterschiedlichen Vertragsbedingungen (z. B. im Hinblick auf Mindestvertragslaufzeit, Kündigungsfrist und Entgelt) unterliegen, ist das Vorliegen eines Angebotspaketes dadurch nicht zwingend ausgeschlossen. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall.


Vertiefender Hinweis

Aus der Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 TKG (BT-Drucksache 19/26108, Seite 296)

Zu § 66 (Angebotspakete)

§ 66 setzt Artikel 107 Richtlinie (EU) 2018/1972 um und führt damit erstmals eine Regelung zu Angebotspaketen im Telekommunikationsrecht ein.

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 107 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Er stellt klar, dass einige wesentliche Kundenschutzbestimmungen, die die Vertragszusammenfassung, Transparenz, Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung sowie den Anbieterwechsel betreffen, auf alle Elemente eines Pakets anwendbar sind, auch auf Endeinrichtungen und andere Dienste, wie digitale Inhalte oder digitale Dienste sowie Telekommunikationsdienste, die von diesen Bestimmungen nicht direkt erfasst werden. Alle Verpflichtungen gegenüber dem Verbraucher, die nach
diesem Teil für einen bestimmten elektronischen Kommunikationsdienst gelten, wenn er als unabhängiger Dienst bereitgestellt oder verkauft wird, sollten auch gelten, wenn dieser Dienst Bestandteil eines Pakets ist, das mindestens noch einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst.

Ein Angebotspakt liegt vor, wenn das Paket mindestens entweder einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst enthält, sowie weitere Dienste, etwa einen öffentlich zugänglichen nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienst, den linearen Rundfunk, einen Dienst der Maschine-Maschine-Kommunikation oder eine Endeinrichtung. Darüber hinaus müssen die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden.