Paidwings AG – Widerruf auch noch über 1 Jahr nach Vertragsschluss möglich

Verbraucher, die sich auf einem Portal der Paidwings AG angemeldet haben, steht ein Widerrufsrecht zu. Dieses erlischt nach der hier vertretenen Auffassung und unter Zugrundelegung der Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

Betroffenes Portal – gelegenheitssex.com

Anlässlich einer aktuellen Mandatierung betreffend das Portal gelegenheitssex.com der Paidwings AG stellte sich erneut die Frage, wie lange Verbrauchern, die eine Premium-Mitgliedschaft abgeschlossen haben, ein Widerrufsrecht zusteht.

Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

Nach der in der Widerrufsbelehrung zum Ausdruck kommenden Auffassung der Paidwings AG soll das Widerrufsrecht erlöschen, wenn das Unternehmen mit der Ausführung des kostenpflichtigen Vertrages beginnt und der Verbraucher gleichzeitig zustimmt, dass dadurch sein Widerrufsrecht erlischt und bestätigt, dass ihm dies bekannt ist:

Paidwings AG - Widerruf auch noch über 1 Jahr nach Vertragsschluss möglich
Auszug aus der Widerrufsbelehrung auf gelegenheitssex.com – Stand: 01.08.2024

Der Gesetzgeber sieht das so nicht vor. Vielmehr besagt § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB, dass das Widerrufsrecht bei kostenpflichtigen Dienstleistungen erst dann erlischt, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist.

Rechtsfolge: Widerruf bis zum zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich

Da die beanstandete Formulierung Inhalt der Widerrufsbelehrung ist, erfolgt die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung schützt der Gesetzgeber Verbraucher besonders, indem diese ihr Widerrufsrecht noch bis zu zwölf Monaten und 14 Tage nach Vertragsschluss ausüben können, vgl. § 356 Abs. 3 BGB.

Unberechtigte Zurückweisung des Widerrufs durch die Paidwings AG

Aus vergangenen Mandatierungen ist bekannt, dass die Paidwings AG den Widerruf von Verbrauchern, mit der Begründung zurückweist, dass „eine digitale Dienstleistung im Sinne des § 356 Absatz 5 BGB“ vorliege und diese schon in Anspruch genommen worden sei:

Paidwings AG - Widerruf auch noch über 1 Jahr nach Vertragsschluss möglich
Antwort der Paidwings AG auf die Erklärung eines Widerrufs; Stand: Juni 2024

Diese Begründung trägt nicht. Zum einen betrifft § 356 Abs. 5 BGB keine digitalen Dienstleistungen, sondern digitale Inhalte. Das Widerrufsrecht bei kostenpflichtigen Dienstleistungen wird hingegen von § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB geregelt. Bei Letzteren erlischt das Widerrufsrecht aber erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung und nicht bereits mit Inanspruchnahme. Verbraucher sollten sich mit dieser Begründung also nicht abweisen lassen.

Klage am Gericht des Wohnorts möglich

Zu guter Letzt: Verbraucher, die sich mit einer abweisenden Entscheidung der Paidwings AG bezüglich ihres Widerrufs nicht zufrieden geben möchten, können eine Klage gegen das Unternehmen an dem für ihren Wohnort zuständigen Gericht erheben.